Statuten des 1. Steirischen Lehrlingsunterstützungs- und Förderungsvereines

1. Steirischer Lehrlingsunterstützungs- und Förderungsverein

§ 1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

  1. Der Verein führt den Namen „LUV – 1. Steirischer Lehrlingsunterstützungs- und Förderungsverein“.
  2. Er hat seinen Sitz in Graz und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
  3. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

§ 2. Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die

  1. die Förderung sowie die Durchführung der außerschulische Weiterbildung von Lehrlingen oder Personen, die sich in einem ausbildungssähnlichem Arbeitsverhältnis befinden,
  2. die Förderung der Berufsausbildung der in Abs 1. genannten Personen,
  3. die Förderung von Sport- und Körperertüchitung der in Abs 1. genannten Personen,
  4. die Förderung der kulturellen Entwicklung der in Abs 1. genannten Personen sowie
  5. die Unterstützung von Lehrlingen bei der Bewältigung ihrer schulischen sowie beruflichen Probleme

§ 3. Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

  1. Der Vereinszweck soll durch die in Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
  2. Als ideelle Mittel dienen:
    a) Durchführung und Förderung von Lehrveranstaltungen, Kursen, Exkursionen, Vorträge, Workshops und Symposien
    b) Durchführung von Urlaubs- und Erholungsaktionen für bedürftige Lehrlinge in Verbindung mit den in § 3 Abs 2 a) angeführten Bildugnsmöglichkeiten
    c) Die Ermöglichung einer sinnvollen und lehrreichen Freizeitgestaltung von Lehrlingen in Heimabenden
    d) Die Durchführung von Sportveranstaltungen
    e) Die Führung von Lehrlingsbibliotheken, welche der Weiterbildung auf beruflichem Gebiete dienen, un die Lehrlinge dem guten Buch zuführen sollen.
    f) Die Förderung der Teilnahem von Lehrlingen an kulturellen und fachlichen veranstaltungen, durch finanzielle Unterstützung.
    g) Die finanzielle Unterstützung von Lehrlingen, falls diese auf Grund materieller Schwierigkeiten der Erziehugnsberechtigten nicht in der Lage sind, ihre Berufsausbildung abzuschießen.
    h) Einsatz von Vereinsmitgliedern und befugtem Personal für alle Tätigkeiten des Vereines.
    i) Erstellung und Verbreitung von Informationsmaterial.
    j) Anstellung von Vereinsmitgliedern durch den Verein.
    k) Veranstaltungen verschiedenster Art
    l) Publikationen
    m) Öffentlichkeitsarbeit und Bewusstseinsbildung

  3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
    a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
    b) Finanzielle Abgeltung von Leistungen des Vereines, seiner Mitglieder und Bediensteten.
    c) Erträgnisse aus Veranstaltungen
    d) Erträgnisse aus der Durchführung von Lehrveranstaltungen, Kursen, Exkursionen, Vorträge, Workshops und Symposien
    e) Spenden, Subventionen, Stiftungen, Sammlungen, Erbschaften, Vermächtnisse und sonstige freiwillige Zuwendungen
    f) Warenabgabe
    g) Werbung jeglicher Art
    h) Sponsoring
    i) Erteilung von Unterricht
    j) Zinserträge
    k) Erträgnisse aus vereinseigenen Unternehmungen
    l) Erträgnisse aus Beteiligungen an Gesellschaften und anderen Unternehmungen
    m) Unterstützung von gleichinteressierten Gruppen
    n) Erträgnisse aus Kantinen oder Cafes
    o) Erträgnisse aus Getränke- sowie Spielautomaten (Fußballtisch, Billardtisch)
  4. Der Verein kann zur Förderung des Vereinszweckes Gesellschaften gründen oder sich an Gesellschaften beteiligen.

§ 4. Arten der Mitgliedschaft

  1. Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, unterstützende, Betreute Mitglieder und Ehrenmitglieder.
  2. Ordentliche Mitglieder sind großjährige Personen, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
    Die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern:
    • In den Verein dürfen nur einwandfreie Interessenten als ordentliche mitglieder aufgenommen werden.
    • Sie müssen sich verpflichten, bei den im § 3 angeführten Tätigkeiten, im Rahmen ihrer Möglichkeiten, ohne Verdienstanpsruch mitzuwirken.
    • Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet der Ausschuß allein und endgültig mit einfacher Mehrheit.
    • Eine Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
    Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder:
    • Die ordentlichen Mitglieder besitzen das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht und das Recht zur Antragstellung. Sie haben das Recht, sämtliche Einrichtungen des Vereines in Anspruch zu nehmen und die Veranstaltungen zu besuchen.
    • Sämtliche Mitglieder haben die Pflicht, die Interessen des Vereines zu fördern, die beschlossenen Mitgliedsbeiträge regelmäßig zu bezahlen und sich an die Statuten und Beschlüsse zu halten.
  3. Unterstützende Mitglieder sind solche, die den Verein durch regelmäßige Zuwendungen unterstützen, ohne mit den Rechten und Pflichten eines ordentlichen Mitgliedes ausgestattet zu sein.
  4. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich auf Grund ihrer fördernden Tätigkeit, besondere Verdienste um den Verein erworben haben und auf Vorschlag des Ausschusses von der ordentlichen Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt wurden. Es gebühren ihnen bei allen Vereinsanlässen Ehrenplätze, die Rechte und Pflichten eines ordentlichen Mitgliedes besitzen sie aber nur, wenn sie auch ein solches sind.
  5. Betreute Mitglieder sind Personen zwischen dem 15. und 21. Lebensjahr, welche sich einem Lehr- oder ähnlichem Ausbildugnsverhältnis befinden oder sich befanden und sich um diese Mitgliedschaft beworben haben.

    Die Aufnahme der betreuten Mitglieder:
    • Die Aufnahme der betreuten Mitglieder kann durch jedes ordentliche Mitglied erfolgen, zur Gültigkeit der Mitgliedschaft bedarf es jedoch der Zustimmung des Vorstandes.

    Rechte und Pflichten:
    • Betreute Mitglieder können alle Vereinseinrichtungen in Anspruch nehmen und an Vereinsveranstaltungen teilnehmen, die der Vereinsausschuss in Hinblick auf § 3 der Vereinsstatuten beschloß.
    • Betreute Miglieder besitzen kein Stimmrecht in der Generalversammlung als Einzelperson. Je 100 betreute Mitglieder können jedoch eine Person ihrer Wahl in die Generalversammlung mit Sitz und Stimme entsenden. Diese Vertrauenspersonen müssen jedoch Migtglieder des Vereins gem. § 4 Abs 2 oder § 4 Abs 5 sein.

§ 6. Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt, und durch Ausschluss.
  2. Der Austritt kann jederzeit, ohne Begründung erfolgen. Er muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
  3. Auf Rückvergütung eingezahlter Vereinsgelder hat das austretende Mitglied keinen Anspruch, bestehende Schulden sind auch nach dem Austritt noch zu begleichen.
  4. Der Ausschuß kann auf Antrag des Vereinsobmannes oder seiner Stellvertreter ein Mitglied ausschließen, wenn
    • dieses trotz ........................schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
    • Ein Mitglied im Verein Politk betreiben will.

  5. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen dreimaliger grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.

§ 7. Vereinsorgane

Organe des Vereines sind die Generalversammlung (§§ 8 und 9), der Vorstand (§§ 10 bis 12), der Vereinsausschuß (§§ 13 und 14), die Rechnungsprüfer (§ 18) und das Schiedsgericht (§ 19).

§ 8. Die Generalversammlung

  1. Die ordentliche Generalversammlung hat der Vereinsauschuß jährlich bis Ende April einzuberufen.
  2. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vereinsausschußes, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten (siehe § 7 Abs.1 und § 9 Abs. 6) Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.
  3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens eine Woche vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vereinssauschuß.
  4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Ausschuß schriftlich einzureichen.
  5. Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
  6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mtglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
  7. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit eines Drittels aller stimmberechtigten Mitglieder bzw. ihrer Vertreter (siehe Abs. 6) beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
  8. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende
  9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 9. Aufgabenkreis der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
  2. Beschlussfassung über den Voranschlag.
  3. Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes, der Ausschußmitglieder und der Rechnungsprüfer; Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandmitgliedern und Rechnungsprüfern mit dem Verein.
  4. Entlastung des Vorstandes.
  5. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder.
  6. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
  7. Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft.
  8. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines.
  9. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehenden Fragen.

§ 10. Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus ordentlichen Mitgliedern, und zwar aus dem Obmann mit zwei Stellvertetern, dem Kassier und seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und seinem Stellvertreter.
  2. Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
  3. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
  4. Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von einem seiner zwei Stellvertretern, schriftlich oder mündlich einberufen. Sind auch diese auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens ein Drittel von ihnen anwesend ist.
  6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  7. Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung ein seiner Stellvertreter. Sind auch diese verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
  8. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (siehe § 6 Abs. 4 sowie 5) und Rücktritt (siehe § 6 Abs. 2).
  9. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.
  10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (siehe § 10 Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

§ 11. Aufgabenkreis des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. In seinen Wirkungsbereich fallen folgende Angelegenheiten:

  1. Erstellung des Jahresvoranschlages, sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
  2. Verwaltung des Vereinsvermögens;
  3. Aufnahme von betreuten Vereinsmitgliedern;
  4. Ausschluß von Vereinsmitgliedern.
  5. Durchführung dringlicher Vereinsvorhaben, weiters die Organisation und Erweiterung des Wirkungsbereiches des Vereines.

§ 12. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

  1. Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereines bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmannes und des Schriftführers, bzw. deren Stellvertreter, oder in Geldangelegenheiten (= vermögenswerte Dispositionen) des Obmannes und des Kassiers, bzw. deren Stellvertreter. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit außerdem der Genehmigung der Generalversammlung.
  2. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 1 genannten Funktionären erteilt werden.
  3. Bei Gefahr in Verzug, ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
  4. Der Obmann führt den Vorsitz in den Ausschußsitzungen und in der Generalversammlung sowie imVorstand.
  5. Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung, des Vereinsauschußes und des Vorstandes.
  6. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich. Im obliegt somit vor allem die gesamte Geldgebarung des Vereines, die Führung der erforderlichen Kassenbücher, die Sammlung sämtlicher Belege und die püntkliche Einhebung der Mitgliedsbeiträge.
  7. Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes, des Schriftführers und des Kassiers ihre Stellvertreter.

§ 13. Der Vereinsausschuß

  1. Der Vereinsausschuß besteht aus ordentlichen Mitgliedern und zwar dem Vorstand, höchstens zwölf weiteren gewählten Ausschußmitgliedern, den eingeladenen Stützpunktleitern und den eingeladenen Referenten.
  2. Der Vereinsausschuß wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vereinssauschuß hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vereinsausschuß ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vereinsauschußes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
  3. Die Funktionsdauer des Vereinsauschußes beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
  4. Der Vereinsausschuß wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von einem seiner zwei Stellvertretern, schriftlich oder mündlich einberufen. Sind auch diese auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vereinsausschußmitglied den Vereinsausschuß einberufen.
  5. Der Vereinsauschuß ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens ein Drittel von ihnen anwesend ist.
  6. Der Vereinsauschuß fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  7. Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung ein seiner Stellvertreter. Sind auch diese verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vereinsauschußmitglied.
  8. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vereinsauschußmitgliedes durch Enthebung (siehe § 6 Abs. 4 sowie 5) und Rücktritt (siehe § 6 Abs. 2).
  9. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vereinsauschuß oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vereinsauschußes bzw. Vereinsauschußmitgliedes in Kraft.
  10. Die Vereinsausschußmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vereinsausschuß, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vereinsauschußes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.

§ 14. Aufgabenkreis des Vereinsausschußes

Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  1. Erstellung des Jahresvoranschlages, sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
  2. Vorbereitung der Generalversammlung;
  3. Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung;
  4. Verwaltung des Vereinsvermögens;
  5. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines.
  6. Aufnahme von Vereinsmitgliedern mit Ausnahme der betreuten Mitglieder, diese obliegt dem Vorstand
  7. Die Einsetzung und Abberufung der Stützpunktleitter und Betreuung der Stützpunkte.
  8. Die Ernennung und Abberufung der Referenten

§ 15. Die Stützpunkte

  1. Sie dienen der besseren Betreuung von Mitgliedern.
  2. Sie können innerhalb der Steiermark an solchen Orten errichtet werden, in deren Umkreis eine größere Anzahl von Mtgliedern zu betreuen sind.
  3. Vorraussetzung zur Gründung und zur Führung eines Stützpunktes ist, dass mindestens drei ordentliche Vereinsmitglieder die Errichtung beantragen und immer drei ordentliche Vereinsmitglieder den Stützpunktausschuß bilden.
  4. Ein Stützpunkt wird unselbständig unter der Leitung des Vereinsvorstandes geführt. Ein eigener Schriftverkehr darf nurmit dem Vereinsvorstand und in Stützpunktangelegenheiten innerhalb des Stüztpunktbereiches geführtwerden, über die Gebarung mit den dem Stützpunkt zur Vergügung gestellten geldern ist genau Buch zu führen und mindestens vierteljährlich dem Vereinskassier mit allen Belegen Rechenschaft zu klegen.
  5. Die eigentliche Stützpunktleitung hat der Stützpunktausschuß, der mindestens aus einem Stützpunktleiter und zwei Stützpunktausschußmitgliedern besteht. Diese werden vom Vereinsausschuß ernannt und abberufen.
  6. 6.) Wenn zu einer Ausschußsitzung geladen, haben sie dort Sitz und Stimme.

§ 16. Die Referenten

  1. Der Vereinsausschuß kann zu seiner Unterstützung für besondere Aufgaben, Referenten ernennen und wieder abberufen.
  2. Diese haben ihre Aufgaben streng nach den Weisungen des Vereinsvorstandes durchzuführen und sind dem Vereinsausschuß verantwortlich.
  3. Wenn zu einer Ausschußsitzung geladen, haben sie dort Sitz und Stimme.

§ 17. Der Geschäftsführer

  1. Bei großem Arbeitsanfall kann ein ordentliches Vereinsmitglied vom Vorstand zum Geschäftsführer bestelltw erden.
  2. Dieser hat regelmäßig Bürostunden einzuhalten und kann dafpür mit einem festen Gehalt entlohnt werden.
  3. Der Geschäftsführer darf nur nach den Richtlinien de sVereinvorstandes unselbständig arbeiten und ist laufend dem Vereinsausschuß verantwortlich.
  4. Bei allen Vereinsvorstands- und Vereinsausschußsitzungen hat er ohne Stimmrecht anwesend zu sein.

§ 18. Die Rechnungsprüfer

  1. Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
  2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
  3. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen über die Bestellung, die Abwahl und den Rücktirtt der Organe sinngemäß.

§ 19. Das Schiedsgericht

  1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen.
  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
  3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 20. Stützpunkte

Es wird angestrebt, zur besseren Mitgliederbetreuung, in mehreren Orten, Stützpunkte zu errichten, deren Leiter dem Vorstand gegenüber weisungsgebunden ist.

§ 21 Lehrveranstaltungen

Die Veranstaltungen für Lehrlinge haben bezüglich der Deuer sich genau an das Steiermärkische Jugendschutzgesetz zu halten. Die Verantwortung hiefür liegt beim gesamten Vorstand, bzw. bei den mit der Durchführung der Veranstaltung Beauftragten, oder den Stützpunktleitern.

§ 22 Auflösung des Vereines

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
  3. Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung zu verwenden. Eine andere Verwendung, insbesondere eine Aufteilung auf die Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.
  4. Im Falle der Auflösung oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes fällt dieses an die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für SteiermarkTechnische Universität Graz, welche das verbleibende Vereinsvermögen für die Lehrlingsförderung bzw. für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung zu verwenden hat.
  5. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Sicherheitsdirektion schriftlich anzuzeigen. Er ist auch verpflichtet, die freiwillige Auflösung innerhalb derselben Frist in einem amtlichen Blatt zu verlautbaren.

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